EIN HUND KOMMT INS HAUS

Sie haben sich zur Haltung eines Hundes entschieden. Gewiss ist das neue Haustier eine große Bereicherung, es gibt aber auch einigen Pflichten, die Sie als Hundehalter:in übernommen haben.

Allgemeine Pflichten für Hundehalter:innen

Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen eines Hundehalters nachzukommen.

Als Hundehalter:in gilt eine natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie und bei wem der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Diese Person ist in der Regel Eigentümer:in des Hundes, hat diesen bei der Gemeinde anzumelden und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetz 2024 eingehalten werden.


Anforderungen an die Haltung von Hunden

1. Hundehalter:innen müssen vor Anschaffung des Hundes die nötige Sachkunde-Ausbildung vorweisen können. Weitere Informationen über die verpflichtende Sachkunde-Ausbildung finden Sie unter meine Pflichten als Hundehalterin - verpflichtende Sachkunde-Ausbildung.

Sachkundekurse werden bei folgenden Veranstaltern angeboten:

Sachkunde-Kurse für Hunde in Oberösterreich bzw. in den oberösterreichischen Bezirken und 

Sachkunde-Ausbildungstermine 2025Hundetraining Leitner
SVÖ Steyr-Gleink
MM Training
Girard


2. Jeder Hund, der älter als zwölf Wochen ist, ist binnen fünf Werktagen bei der Marktgemeinde Asten mittels Formular anzumelden.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung;
  • Haftpflichtversicherungsnachweis*
  • Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank (kann innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden)
  • Tierarztbestätigung*

Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000 vorzulegen. Jede Änderung oder Wechsel bei der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist selbstständig von den Hundehalter:innen an die Hauptwohnsitzgemeinde zu melden. Die Versicherungsbestätigung ist ebenfalls bereits bei Anmeldung des Tieres in der Hauptwohnsitzgemeinde vorzulegen.

Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.

Alle in Österreich gehaltenen Hunde müssen seit 2010 mit einem Mikrochip gekennzeichnet  und in der Heimtierdatenbank registriert werden. Nähere Informationen zur Chip- und Registrierungspflicht finden Sie unter Heimtierdatenbank.


Große Hunde gemäß § 5, OÖ. Hundehaltegesetz 2024

In Oberösterreich gilt ein Hund als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Dies wird beim verpflichtenden Tierarztbesuch festgestellt. Hundehalter:innen großer Hunde bei einer Anmeldung nach dem 01.12.2024 müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Das Ziel dieser zusätzlichen Prüfung ist es sicherzustellen, dass das Mensch-Tier-Gespann in alltäglichen Situationen gut funktioniert.

Genauere Informationen über die verpflichtende Tierarztbestätigung sowie der Alltauglichkeitsprüfung finden Sie unter Pflichten bei Haltung großer Hunde.


Halten und Führen von Hunden spezieller Rassen gemäß § 6, OÖ. Hundehaltegesetz 2024

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des OÖ. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltauglichkeitsprüfung sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes. Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen. Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des OÖ. HHG 2024 sind. Weitere Informationen über die Haltung einer speziellen Rasse entnehmen Sie unter Halten und Führen von Hunden spezieller Rassen.


Aufsichtspflicht

Hundehalter:innen haben die Verantwortung dafür, dass Hunde in einer Weise beaufsichtigt, verwahrt und geführt werden, dass ein Mensch oder ein anderes Tier durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf einem fremden Grundstück oder einem öffentlichen Ort herumlaufen.


Nichteinhaltung der Pflichten nach § 21, OÖ. Hundehaltegesetz 2024

Die Anschaffung eines Hundes ist eine weitreichende Entscheidung und muss gut überlegt werden. Als Hundehalter:in übernimmt man nicht nur die Verantwortung für das Tier sondern trägt auch die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten. Verstöße gegen das OÖ. Hundehaltegesetz (Verwaltungsübertretungen) werde mit einer Geldstrafe von bis zu 7.000 € geahndet.


Hundeabgabe

Bei der Anmeldung des Hundes ist auch die Jahresabgabe zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Jahr über besteht. In der Folge ist die Hundeabgabe jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Eine Vorschreibung ergeht zeitgerecht an alle Hundehalter/innen. Davon befreit sind Diensthunde, Assistenzhunde, Hunde von Bewachungsunternehmen und Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen. Eine Befreiung oder Verminderung der Hundeabgabe besteht nur, wenn bestimmte Vorrausetzungen erfüllt sind. Der Antrag zur Befreiung oder Verminderung der Hundeabgabe inkl. der benötigten Nachweise ist spätestens bis 31.01. des aktuellen Jahres bei der Marktgemeinde Asten persönlich, per Post oder per Mail zu übermitteln. Eine spätere Einreichung des Formulars kann für das aktuelle Haushaltsjahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Hundeabgabe wird in der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 13.02.2025 geregelt und beträgt für das Jahr 2025 für Hunde ohne spezieller Verwendung 45,00 €.

Für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, je Hund 12,00 €.


Abmeldung

Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des Hundehalters oder dem Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde mittels Formular zu melden. 


Wissenswertes zum Leben mit Hunden sowie alle gesetzlichen Pflichten über die Hundehaltung können Sie unter www.hundehaltung-ooe.at entnehmen.