Chancengleichheit für Menschen mit Beeinträchtigungen

Leistungen nach dem OÖ. Chancengleichheitsgesetz können Menschen mit:

  • Körperlichen Beeinträchtigungen
  • Sinnesbeeinträchtigungen
  • Geistigen Beeinträchtigungen
  • Psychischen Beeinträchtigungen
  • Mehrfachbeeinträchtigungen

in Anspruch nehmen.

Die Beeinträchtigungen dürfen nicht überwiegend altersbedingt sein
Anspruchsvoraussetzungen dafür ist ein Hauptwohnsitz und Aufenthaltsrecht in Oberösterreich.

Für die Gewährung einer Hauptleistung, für die Gewährung des Subsidiären Mindesteinkommens und zum Teil für die Gewährung ergänzender Leistungen ist eine Antragstellung bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistraten) erforderlich.

Anträge können aber auch

  • beim Amt der Oö. Landesregierung,
  • bei der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragstellende Person aufhält,
  • bei der Wohnsitzgemeinde oder
  • bei der Einrichtung, in der eine Leistung derzeit oder künftig in Anspruch genommen wird,

eingebracht werden.

Im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen wird eine Assistenzkonferenz durchgeführt. Diese erfolgt unter enger Einbindung des Menschen mit Beeinträchtigungen.


Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz

Zuständig