Information über das OÖ. Wasserversorgungsgesetz 2015

In den letzten Tagen haben einige Astener Objekte von der Marktgemeinde Asten, Bauabteilung, ein Schreiben erhalten, in welchem die Anschlusspflichtigen aufgefordert wurden, eine Stellungnahme über den Verbrauch von Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindeversorgungsanlage abzugeben. 

Dieses Schriftstück ist weder eine Bösartigkeit seitens der Behörde, noch stellt es sich als eine Aufbesserung der Gemeindefinanzen dar. Die Gemeinden sind lediglich dazu angehalten, das vom Oö. Landtag beschlossenen Gesetz zu vollziehen und gegebenenfalls „gemeinsam“ mit den Anschlusspflichtigen eine bestmögliche Lösung hinsichtlich der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung von Trink- und Nutzwasser zu finden. 


Wichtige allgemeine Information

Im Zuge der Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“ wurde das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) vom oberösterreichischen Landtag erlassen. 

Es sieht unter anderem vor, dass die wichtige Versorgung mit Trinkwasser sichergestellt und ausreichend für die oberösterreichische Bevölkerung – und somit auch für die Astener Bevölkerung – vorhanden ist. 

Dieses Gesetz regelt nun, dass für Objekte, welche ausreichend von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage versorgt werden können und im 50-m-Bereich einer Versorgungsleitung liegen, die Anschluss- und Bezugspflicht gilt. 

 

So gut wie jedes Objekt in Asten unterliegt dieser Anschluss- und Bezugspflicht, der Aufschließungsgrad liegt bei 99 %.


Das Oö. WVG 2015 beinhaltet jedoch auch die Möglichkeiten, Ausnahmen für die Anschluss- und Bezugspflicht zu beantragen. 

Fragezeichen

Was ist zu tun bzw. einzubringen, wenn kein Wasser der Gemeindewasserversorgungsanlage zur Trink- und Nutzwasserversorgung bezogen wird:

  • Antrag auf Ausnahme der Bezugspflicht gemäß § 7 Oö. Wasserversorgungsgesetz
  • Trinkwasseruntersuchungsbefund eines konzessionierten Institutes – nicht älter als 6 Monaten
  • Bestätigung über die Trennung der hauseigenen Wasserversorgungsanlage und der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage durch ein konzessioniertes Unternehmen (z. B. Installateur) oder einer gleichwertigen Fachperson

 

FragezeichenWas ist zu tun bzw. einzubringen, wenn ich Trinkwasser aus der Gemeindeversorgungsanlage und Nutzwasser aus der eigenen Versorgungsanlage im Objekt z. B. für die WC-Spülung, Waschmaschine, Dusche, verwende:

  • Antrag auf Ausnahme der Anschlusspflicht für das Nutzwasser gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz
  • Bestätigung über die Trennung der hauseigenen Wasserversorgungsanlage und der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage durch ein konzessioniertes Unternehmen (z. B. Installateur) oder einer gleichwertigen Fachperson

 

FragezeichenWas ist zu tun bzw. einzubringen, wenn ich das Wasser aus der eigenen Versorgungsanlage nicht im Objekt, sondern nur im Außenbereich verwende:

  • Keine Mitteilungspflicht bzw. keine Antragspflicht 

23.12.2025 09:59