Wechsel
des/der Rauchfangkehrer/in
Für jede Liegenschaft mit
einem Rauchfang in Betrieb ist ein/e zuständige/r Rauchfangkehrer/in mit der
Durchführung der dem/der Rauchfangkehrer/in vorbehaltenen Überprüfungen und
Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen.
Grundsätzlich ist innerhalb
eines Kehrgebiets (politischer Bezirk) ein Wechsel des/der Rauchfangkehrers/in durchführbar.
Gemäß § 36 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2022 (Oö. LuftREnTG
2002) ist die Kündigung und Neubeauftragung bei den betroffenen Rauchfangkehrern sowie der zuständigen Behörde meldepflichtig.
Für die Kündigung des/der
Rauchfangkehrer/in, Meldung an die Gemeinde bzw. Beauftragung des/der neuen
Rauchfangkehrers/in gibt es keine Formvorschrift, jedoch muss dies nachweislich
durchgeführt werden. Zur Vereinfachung wird seitens der Marktgemeinde Asten ein
Formular zur Verfügung gestellt.
Dieses Schreiben ist an alle
Beteiligten zu versenden:
·
bisherige/r Rauchfangkehrer/in
·
Marktgemeinde Asten – Bauabteilung
·
neue/r Rauchfangkehrer/in
Der/die neue Rauchfangkehrer/in
darf vor dem Rauchfangkehrer-Wechsel keine sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
nach § 32 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG 2002)
durchführen. Dies beinhaltet u.a. die erstmalige Inbetriebnahme eines Fanges,
die Überprüfung auf Brandsicherheit und Reinigung der Fänge.
Andere Arbeiten – z.B.
Kesselreinigung oder eine Überprüfung nach § 25 (Feuerstättenüberprüfung) sind
unabhängig der Zuständigkeit und können in ganz Österreich angeboten werden.
Hinweis: Der Zu- oder Einbau
eines Fanges ist zudem bei der Gemeinde anzeigepflichtig.