Rauchfangkehrerwechsel

Wechsel des/der Rauchfangkehrer/in

Für jede Liegenschaft mit einem Rauchfang in Betrieb ist ein/e zuständige/r Rauchfangkehrer/in mit der Durchführung der dem/der Rauchfangkehrer/in vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen.

Grundsätzlich ist innerhalb eines Kehrgebiets (politischer Bezirk) ein Wechsel des/der Rauchfangkehrers/in durchführbar. Gemäß § 36 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2022 (Oö. LuftREnTG 2002) ist die Kündigung und Neubeauftragung bei den betroffenen Rauchfangkehrern sowie der zuständigen Behörde meldepflichtig.

Für die Kündigung des/der Rauchfangkehrer/in, Meldung an die Gemeinde bzw. Beauftragung des/der neuen Rauchfangkehrers/in gibt es keine Formvorschrift, jedoch muss dies nachweislich durchgeführt werden. Zur Vereinfachung wird seitens der Marktgemeinde Asten ein Formular zur Verfügung gestellt.

Dieses Schreiben ist an alle Beteiligten zu versenden:

·         bisherige/r Rauchfangkehrer/in

·         Marktgemeinde Asten – Bauabteilung

·         neue/r Rauchfangkehrer/in

Der/die neue Rauchfangkehrer/in darf vor dem Rauchfangkehrer-Wechsel keine sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach § 32 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG 2002) durchführen. Dies beinhaltet u.a. die erstmalige Inbetriebnahme eines Fanges, die Überprüfung auf Brandsicherheit und Reinigung der Fänge.

Andere Arbeiten – z.B. Kesselreinigung oder eine Überprüfung nach § 25 (Feuerstättenüberprüfung) sind unabhängig der Zuständigkeit und können in ganz Österreich angeboten werden.

Hinweis: Der Zu- oder Einbau eines Fanges ist zudem bei der Gemeinde anzeigepflichtig.

Zuständig

Formulare