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Baufreistellung
Bauvorhaben, welche eigentlich baubewilligungspflichtig gemäß § 24 Oö. BauO 1994 sind, können unter bestimmten Voraussetzungen mittels Baufreistellung gemäß § 24 a Oö. BauO 1994 abgewickelt werden:
Für nachstehende Bauvorhaben kann ein Baufreistellungsverfahren vorgenommen werden:
1) bei Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Meter, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;
2) bei Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - sowie die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern unter folgenden Voraussetzungen:
• die bebaute Fläche darf einschließlich des Bestands höchstens 600 m² betragen;
• die Gesamthöhe darf 9 Meter nicht überschreiten;
• die baulichen Anlagen dürfen nicht zur Haltung von Tieren genutzt werden;
3) bei Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden:
Voraussetzungen dafür sind, dass:
• die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben
• und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde (Planverfasserbestätigung).
Mindestanforderungen an Unterlagen:
• Ansuchen um Baufreistellung gemäß § 24a Oö. BauO 1994 (Rubrik Formulare)
• Einreichplan in 2-facher Ausfertigung
• Baubeschreibung inkl. AGWR-Datenblatt in 2-facher Ausfertigung
• Energieausweis (wenn erforderlich)
• Grundbuchsauszug (wenn vorhanden)
Vor der Planung wäre es empfehlenswert, einen Termin in der Bauabteilung zu vereinbaren, um vorab die rechtlichen Grundlagen klären zu können.