Raumordnung und Flächenwidmung

Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsteil. Das Örtliche Entwicklungskonzept soll grundlegende Entwicklungsoptionen für einen längerfristigen Planungszeitraum vorskizzieren. Der Flächenwidmungsteil legt – auf das Konzept aufbauend – kurzfristig umsetzbare Nutzungsabsichten konkret und parzellenscharf fest. Der Flächenwidmungsteil darf den planlichen und textlichen Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht widersprechen.

Zuständige Planungsbehörde für die Aufgaben der örtlichen Raumordung ist der Gemeinderat. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Landesregierung ist erforderlich. Rechtsgrundlage hiefür ist das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 in der geltenden Fassung.


Zuständig